Studieren mit Betreuungspflichten
Welche Unterstützung gibt es für Studierende an der Universität Innsbruck?
Die Vereinbarkeit von Studium und Betreuungspflichten stellt Studierende vor eine große Herausforderung. Die Universität Innsbruck bemüht sich seit vielen Jahren, für ihre rd. 28.000 Studierenden und Mitarbeiter*innen ein vielfältiges unterstützendes Angebot zu entwickeln und umzusetzen. Seit 2013 hat sich die Universität Innsbruck bereits drei Mal einem Audit unterzogen und ist Trägerin des staatlichen Gütezeichens hochschuleundfamilie. Eine gute Vereinbarkeit von Beruf oder Studium mit Familie erhöht die Motivation und Leistungsbereitschaft und letztlich den Gesamterfolg der Universität.
Beurlaubung »
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen
Die Beurlaubung muss bis zum Beginn des jeweiligen Semesters (01.10. bzw. 01.03.) über LFU:online beantragt werden und hat die oben angeführten Nachweise zu enthalten.
Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines o.a. Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden (ab Wintersemester 2022/2023 wirksam).
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten (z.B. Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen) ist unzulässig. Die Übergangsfrist für das Auslaufen des alten Studienplanes bleibt durch eine Beurlaubung unberührt, d.h. die Frist wird nicht verlängert.
Während der Beurlaubung wird der Studienbeitrag gem. § 92 UG 2002 erlassen, der Studierendenbeitrag (=ÖH-Beitrag) nach dem Hochschülerschaftsgesetz ist jedenfalls zu entrichten.
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags »
Ersatzleistung als Kompensation »
Bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht können Studierende mit nachgewiesenen Betreuungspflichten eine Ersatzleistung als Kompensation für die durch die Betreuungspflicht bedingte erhöhte Abwesenheit mit der Lehrveranstaltungsleitung vereinbaren. Dabei ist von der Lehrveranstaltungsleitung sicherzustellen, dass der Inhalt und die Anforderungen der Lehrveranstaltungen durch die Ersatzleistung nicht beeinträchtigt werden. Auf eine solche Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
Nähere Informationen erhalten Sie im Familienservice